EU-Parlament in Brüssel
Das Europäische Parlamentsgebäude in Brüssel (Foto © Fabrizio Maffei/Shutterstock.com)
Wie auf der Website des Europäischen Rats ausgeführt wird, sollen die Fluggesellschaften künftig bei Flügen, deren Startflughafen außerhalb der EU liegt, dazu verpflichtet sein, die in den Pässen oder anderen Reisedokumenten enthaltenen Informationen zu Identität und Wohnadresse ihrer Passagiere elektronisch zu erfassen. Zusammen mit anderen Daten der Passagiere wie Sitzplatz, Angaben zum Gepäck, Flugnummer, Flughafenkennung sowie Abflug- und Ankunftszeit sind diese dann an die Behörden im Land des Zielflughafens zu übermitteln, sodass diese vor Ankunft des Flugzeugs über dessen Insassen informiert sind.
Um die Fahndung etwa nach Terroristen und Schwerkriminellen weiter zu vereinfachen, sollen diese vorab übermittelten Fluggastdaten ("Advance Passanger Information", API) mit jenen aus den Fluggastdatensätzen ("Passenger Name Records", PNR) verbunden werden, die von den Fluggesellschaften bei der Buchung der Flüge gespeichert werden. Überdies sollen die Daten in Zukunft länger gespeichert werden können, als dies nach der gegenwärtigen Gesetzgebung der Fall ist. Für die Passagiere wiederum sollen sich im Gegenzug die Passkontrollen verkürzen.
Auch bei Flügen, deren Startflughafen innerhalb der EU liegt, soll es nach einem entsprechenden Beschluss der Regierungen der EU-Staaten möglich sein, die Fluggesellschaften zur Übermittlung der API-Daten zu verpflichten. Voraussetzung dafür ist eine besondere Bedrohung durch Terrorismus beziehungsweise eine Risikolage, die eine solche Maßnahme nach Auffassung der Regierungen erforderlich macht.
Nach Inkrafttreten der Verordnungen haben die Fluggesellschaften zwei Jahre Zeit, vom manuellen Online-Check-in auf einen elektronischen Check-in am Flughafen durch Scannen der Reisedokumente umzurüsten; zumindest für einen kürzeren Übergangszeitraum soll auch noch die manuelle Datenerhebung am Flughafen möglich sein, sofern eine automatische Datenerfassung aus technischen Gründen nicht möglich ist. Ehe die Verordnungen in Kraft treten können, müssen sie allerdings noch vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten (AStV) bestätigt werden.