Unternehmensgründung in den USA (Foto: © Ioannis Pantziaros)
Die Kategorie »Investorenvisum E2« ist vorgesehen für Personen, die in den USA ein Unternehmen erwerben oder gründen und leiten möchten, in das sie beträchtliches Kapital investiert haben oder im Begriff sind zu investieren. Besonders qualifizierte und leitende Mitarbeiter des Unternehmens können ebenfalls dieses Visum erhalten.
Für den Erwerb eines Investorenvisums muss der Investor unter anderem nachweisen, dass er aus eigenen Mitteln eine beträchtliche Summe in ein aktives, auf Gewinn ausgerichtetes, von ihm zu führendes Unternehmen in den USA investiert hat oder unwiderruflich begonnen hat zu investieren. Lediglich die Absicht zu investieren oder Gelder auf einem Firmenkonto zu deponieren sind nicht ausreichend. Es muss vielmehr nachgewiesen werden, dass der aktive Geschäftsbetrieb unmittelbar bevorsteht. Selbstverständlich hängt es von jedem individuellen Unternehmen ab, das als Basis für das E2 dient, welche geschäftsspezifischen Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Grundsätzlich kann der deutsche Antragsteller für sich und seine Familie ein Investorenvisum beantragen, wenn er ein amerikanisches Unternehmen gegründet, sich mindestens zu 50 Prozent daran beteiligt oder ein bereits bestehendes US-Unternehmen übernommen hat. Der Investor muss dabei ein beträchtliches Investment seiner eigenen finanziellen Mittel nachweisen, dessen Höhe allerdings nicht im Gesetz definiert ist. Das Investment muss geeignet sein, mehr als nur ein minimales Familieneinkommen zu erwirtschaften und erhebliche positive Auswirkungen auf die amerikanische Wirtschaft oder örtliche Gemeinde durch Arbeitsplatzbeschaffung haben. Spekulative Anlagen in Aktien, Wertpapiere oder Grundeigentum oder jederzeit abrufbare Gelder auf Konten qualifizieren nicht als ein solches Investment.
Das Antragspaket wird bei dem US-Generalkonsulat in Frankfurt eingereicht und dort in einem Zeitraum von etwa zwei bis vier Wochen geprüft. Ergibt die Prüfung, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung eines E2-Visums erfüllt, wird er zu einem Gespräch in das Generalkonsulat geladen, das bei positivem Verlauf das Visum für den Antragsteller, seinen Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren erteilt.
Ehepartner von E-Visa-Haltern – nicht aber deren Kindern – ist es erlaubt, nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis in den USA zu arbeiten. Der Ehepartner muss dafür nach der Einreise in die USA mit dem E2-Visum einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis stellen. Die Bearbeitungsdauer hierfür beträgt rund vier bis fünf Monate.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com