Gut beraten beim Unternehmenskauf in Florida. (Foto: © Stephen Coburn)
Due Diligence
Die Due Diligence dient der Feststellung, ob man mit dem Kauf voranschreiten oder vom Vertrag zurücktreten will. Die Due-Diligence-Frist läuft meistens nur 30 bis 60 Tage, um das Unternehmen anzusehen und dessen Tauglichkeit für den eigenen Zweck wie auch die Werthaltigkeit des Unternehmens zu überprüfen. Danach ist ein Käufer bereits mit seiner Anzahlung gebunden und kann nur unter ganz wenigen Umständen vom Vertrag zurücktreten. Daher ist es umso wichtiger für den Käufer sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Übertragung (Closing) sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens, seien es Forderungen, Maschinen, Einrichtungsgegenstände oder Immobilien, lastenfrei an den Erwerber übergehen.
Die Überprüfung der Belastung von Gegenständen erfolgt über Register, in denen Pfandrechte über so genannte »UCC-1 Financing Statements« eingetragen sind. Wenn sich bei einer solchen Untersuchung ergibt, dass die vom Kauf betroffenen Gegenstände – außer Immobilien, aber inklusive Forderungen – mit Ansprüchen Dritter belastet sind, muss darauf bestanden werden, dass beim Closing die Löschung des Pfandrechts erfolgt und in das entsprechende Register eingetragen wird.
Weitere Vorbereitungen für das Closing beinhalten die Durchsicht und Überprüfung gewisser Genehmigungen und Lizenzen, um festzustellen, ob diese an das Unternehmen selbst oder einzelne Personen gebunden sind und daher übertragen oder neu beantragt werden müssen. Des Weiteren müssen die Gesellschaftsunterlagen und -bücher inklusive Buchhaltung genauestens untersucht werden, damit nicht sonstige Verpflichtungen auftreten wie Schulden gegenüber Gesellschaftern, Dritten oder Behörden, die nach dem Closing vom neuen Eigentümer erfüllt werden müssten. Auch wenn ein zwischenparteilicher Anspruch gegenüber dem Verkäufer besteht, muss davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer nach Erhalt der Bezahlung nicht mehr erreichbar sein wird.
Übertragung/Closing
Nachdem die Due Diligence durchgeführt und sämtliche Voraussetzungen für das Closing erfüllt sind, hat der Käufer die Pflicht zur Bezahlung in bar oder durch Zahlungsverpflichtungen (Wechsel bzw. Schuldversprechen/Promissory Notes). Der Verkäufer ist verpflichtet, verschiedene schon vorher festgelegte Dokumente inklusive Übertragungsurkunden im Rahmen der dinglichen Übertragung beizubringen. Dies können Gesellschaftsbeschlüsse, Übertragungsdokumente (Bill of Sale, Deed), aber auch Garantieversprechen und Abtretungen eventueller Ansprüche (Assignments) sein. Je nach Umfang des Unternehmenskaufs und des anfänglichen Vertrags kann die den Verkäufer betreffende Liste der zum Closing beizubringenden Einzeldokumente relativ lang sein, und es ist Aufgabe des Anwalts, alles zu überprüfen.
Letztlich kommt bei Finanzierungen noch die Dokumentation der Bank oder des Darlehensgebers hinzu, welche mehr das Verhältnis zwischen Käufer und Darlehensgeber betreffen, jedoch zum Zeitpunkt des Closings unterschrieben oder übergeben werden. Hierzu gehört dann auch die Eintragung gewisser Sicherungsrechte des Darlehensgebers über Sicherungsmittel wie »UCC-1 Financing Statements«.
Weitere Aspekte
Da viele Unternehmenskäufe für Visumszwecke getätigt werden, ist es ratsam, einen Visumsausstellungsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen, wonach als einziges Ausstiegs- oder Rücktrittskriterium nach Ablauf der Due Diligence die fehlende Ausstellung des Visums gelten würde. Ebenfalls beachtet werden muss, ob man das Unternehmen tatsächlich als solches mit sämtlichen Haftungsrisiken für vorheriges Verhalten übernehmen will oder man nicht eher einen »Asset Deal« tätigt, indem man die Vermögenswerte der Firma anstelle der Anteile kauft – dieses natürlich mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen.
Zusammenfassung
Wie Sie sehen, stellt ein Unternehmenskauf eine gute Alternative zur reinen Immobilieninvestition dar und bietet vor allem für Visumszwecke (L-1 oder E-2) ein oft plausibleres Geschäftskonzept als die oft nur passive Immobilieninvestition. Außerdem ist ein geringeres Investitionsvolumen erforderlich als bei einer gewerblichen Immobilieninvestition.
Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass nicht nur gesellschaftsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen, sondern das Zusammenspiel zwischen Steuern, Visum und Vetrags-/Gesellschaftsrecht die wesentlichen Aspekte eines erfolgreichen Unternehmenskaufs ausmachen. Hierfür bietet sich die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Steuerberater und Rechtsanwalt an.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Alexander Reus ist Managing Partner der Kanzlei Diaz, Reus, Rolff & Targ, LLP und Fachanwalt für Internationales Recht in Florida. Er ist unter areus@drrt.com oder (786) 235-5000 zu erreichen.