Cape Coral
Eine der beliebtesten Städte bei deutschsprachigen Urlaubern, Ferienhausbesitzern und Auswanderern: Cape Coral (Foto © Khairil Azhar Junos/Shutterstock.com)
Betrifft: Einreisemöglichkeit von Hausbesitzern in die USA
Wir haben 2019 unser Haus in Cape Coral gekauft, es renoviert und Bootsdock und Vorgarten neu gestaltet, neue Palmen gepflanzt, eine Sauna und einen Jacuzzi ins Hauptbadezimmer eingebaut, wir zahlen Strom, Wasser, Poolreinigungsservice, den Landschaftsgärtner, die City-Tax, Versicherungen – um für den Rest unseres Lebens vier Monate im Jahr dort zu verbringen. Wir haben rund 1.000.000 Dollar ausgegeben!
Nun wird uns unser Eigentum vorenthalten. Wir befinden uns in derselben Kategorie wie Touristen und Feriengäste. Kein amerikanischer Gesetzgeber, namentlich der Präsident (egal, welcher!), ist in der Lage, den Unterschied zu erkennen zwischen jemandem, der gerade einen Steinway-Flügel gekauft hat und an seinem zweiten Wohnsitz darauf spielt, und jemandem, der Party macht und nach drei Wochen wieder nach Deutschland zurückfliegt.
Leserin H.
Antwort:
Sehr geehrte Frau H.,
ich kann Ihre Frustration sehr gut verstehen, aber leider gibt es für Hauseigentümer weiterhin keine Sonderregelung. Die Einreisebeschränkungen für Personen aus dem Schengen-Raum wurden von der ehemaligen Administration verhängt und von der neuen Regierung nun weiter verschärft.
Eine Sondergenehmigung zur direkten Einreise für Hauseigentümer gab es nur für einen sehr kurzen Zeitraum. Es ist im Moment nicht abzusehen, ab wann Hauseigentümer aus dem Schengen-Raum wieder direkt einreisen dürfen. Ihnen bleibt daher nur der Umweg über einen 14-tägigen Aufenthalt in einem Land außerhalb des Schengen-Raums. Auf diese Weise ist die Einreise in die USA weiterhin möglich. (Siehe auch die Antwort auf den folgenden Leserbrief.)
Betrifft: Einreisemöglichkeit von unverheirateten Lebenspartnern in die USA
Am 25.2.2021 wurde in einem Florida-Sun-Artikel geschrieben, dass man mit einem ESTA-Antrag sehr wohl aus dem Schengen-Raum in die USA einreisen kann, wenn man sich vorher 2–3 Wochen in einem Land außerhalb des Schengen-Raums aufgehalten hat. Verstehe ich das richtig – wenn ich als Deutsche vorher in die Türkei reise und von dort in die USA fliege, unterliege ich nicht dem Einreiseverbot?
Ich warte seit September auf die Erneuerung meines Visums, aber die Konsulate hier in Deutschland sind bis auf die Botschaft in Berlin geschlossen, und dort habe ich erst am 4.9.21 einen Termin! Ich bin seit 12 Jahren mit einem US-Staatsbürger liiert, aber aus finanziellen Gründen (beide Witwer) haben wir nicht geheiratet. Ich habe bisher auch nur ein B-1-/B-2-Visum erhalten. Wir sind 81 und 76 Jahre alt und sehr rüstig, weshalb wir bisher immer ohne große Probleme hin- und herfliegen konnten. Er darf nach Deutschland entsprechend der Ausnahmeregelung bei "langjährigen Partnerschaften" einreisen. Gibt es für mich auch etwas Derartiges oder ein anderes Visum?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Zu Ihrer Information: Ich habe im September 2020 in Frankfurt ein neues Visum beantragt, da meines am 21.7.2020 abgelaufen war. Da in Deutschland aber die meisten Botschaften und Konsulate für Normalbürger geschlossen sind, habe ich erst am 4. September 2021 in der Botschaft in Berlin einen Gesprächstermin bekommen. Ich müsste also via ESTA einreisen, falls es eine Einreisemöglichkeit gibt.
Leserin J.
Antwort:
Sehr geehrte Frau J.,
die Einreise in die USA aus einem Land außerhalb des Schengen-Raums ist weiterhin möglich: Sie können nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der Türkei, Mexiko, Dubai, Kroatien oder einem anderen Nicht-Schengen-Staat – abgesehen von Großbritannien, Irland, Brasilien, China und Iran – regulär in die USA einreisen. Voraussetzung ist allerdings ein negativer Corona-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, oder der Nachweis, dass Sie in den zurückliegenden 90 Tagen mit Covid-19 infiziert waren und die Infektion überstanden haben.
Solange die Voraussetzungen für ESTA erfüllt werden, können ESTA-Genehmigungen weiterhin beantragt und zur Einreise genutzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob in der Vergangenheit ein Visum vorlag. Die Botschaft und alle Konsulate in Deutschland arbeiten mit verringertem Personal, daher bestehen derzeit sehr lange Wartezeiten. Eine Erneuerung eines B-1-/B-2-Visums innerhalb von einem Jahr nach dessen Ablauf kann auch ohne einen persönlichen Termin stattfinden. Im Terminvereinbarungssystem gibt es normalerweise einen Hinweis darauf, dass der Antrag allein auf dem Schriftweg erfolgen kann. Ein Visum kann jedoch nur ausgestellt werden, wenn auch die Einreise möglich ist, was im Moment für B-1-/B-2-Visumshalter aus dem Schengen-Raum grundsätzlich nicht der Fall ist. Nur wenn sich der Antragssteller für eine der wenigen Ausnahmen qualifiziert, kann ein Visum ausgestellt werden. Dies gilt für alle Arten von Visa, die nicht bereits von sich aus für eine Ausnahme qualifizieren.
Nach der kürzlich geänderten Rechtslage qualifizieren sich nur noch Personen für eine Sondereinreisegenehmigung, die einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung kritischer Infrastruktursektoren leisten, sowie Personen, die direkt an der Schaffung oder Erhaltung von US-Arbeitsplätzen beteiligt sind und deren persönliche Anwesenheit in den USA dafür eine Voraussetzung darstellt. Letztere Ausnahme ist sehr eng gefasst, und die Entscheidung, ob ein Antragsteller sich hierfür qualifiziert, wird nicht von den Botschaften selbst, sondern von einer zentralen Stelle in den USA getroffen. Ebenfalls weiterhin möglich sind Sondergenehmigungen aus humanitären Gründen, zum Beispiel für eine dringende medizinische Behandlung.
Ehepartner von US-Staatsangehörigen können weiterhin auch via ESTA in die USA einreisen, es gibt aber keine Sonderregelung für unverheiratete Lebenspartner.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.
Sabine Weyergraf ist in New York zugelassene Rechtsanwältin und praktiziert in ihrer eigenen Rechtsanwaltskanzlei Weyergraf Immigration in Sarasota, Florida. Telefon (941) 706-4102, E-Mail sabine@weyergrafimmigration.com