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Nach US-Recht kann der Urheber sein Werk als opyright schützen lassen. (Foto: © Alina Ku-Ku)
Der Begriff »Copyright« kommt aus dem angloamerikanischen Raum und hat eine ähnliche Bedeutung wie der in Deutschland gebräuchliche Begriff »Urheberrecht«. Während dort allerdings vor allem der Schutz des Künstlers im Vordergrund steht, ist das US-amerikanische Copyright wesentlich wirtschaftlicher orientiert und beabsichtigt in erster Linie, den Inhaber der Rechte statt den Urheber des Werkes zu schützen.
Der Ursprung des amerikanischen Urheberrechts begann bereits 1790 und war seither naturgemäß vielen Revisionen unterworfen. Die Gesetzgebung konzentrierte sich anfangs lediglich auf den Schutz von inländischen Schöpfungen. Die letzte große Reform des US-Copyright Law erfolgte 1978, um in Folge auch einen internationalen Schutz von Urheberrechten gewährleisten zu können. Seither sind die USA der Berner Übereinkunft (RBÜ) von 1988 und dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998 beigetreten.
Grundsätzlich ist der Inhaber eines Werkes der Urheber. Das gilt in den USA wie auch in Deutschland. Nach dem amerikanischen Urheberrecht kann der Urheber sein Werk als Copyright schützen lassen. Wenn allerdings ein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, kann sich das Urheberrecht vom ursprünglichen Inhaber auf den Arbeitgeber verschieben.
Früher mussten in den USA die Urheberrechte registriert werden und mit einem Copyright-Vermerk »©« versehen werden, da ansonsten die Rechte daran wieder erlöschen konnten. Seit dem 1. April 1989 ist auch in den USA der Copyright-Vermerk nicht mehr notwendig, da die Urheberrechte, wie in Deutschland, mit der Schaffung des Werkes entstehen. Für den Erwerb des Copyrights bedarf es daher keinerlei Einhaltung von Formalien. Dem Urheber bleibt weiterhin die Möglichkeit, sein Werk mit dem Copyright-Vermerk »©« zu versehen, um auf das Urheberrecht hinzuweisen.
Ein Werk beziehungsweise dessen Inhaber kommen in den Genuss des amerikanischen Copyrights, wenn es nach dem »United States Code« schutzfähig ist. Die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit eines Werkes ergeben sich aus der Beschreibung als »original works of authorship fixed in any tangible medium of expression«. Demnach werden wie im deutschen Urheberrecht Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt.
Sobald diese Schutzvoraussetzungen vorliegen, entsteht automatisch der Urheberrechtsschutz an einem Werk. Erstellt ein Designer beispielsweise eine besonders kunstvolle Website, ist diese sofort geschützt – auch ohne gesonderten Copyright-Vermerk. Auch literarische, musikalische oder andere kreative Werke genießen mit ihrer Schaffung durch den Urheber automatisch »Copyright-Protection«. Dennoch sollte man im Zweifelsfall stets einen fachkundigen Anwalt in Sachen Copyright hinzuziehen – vor allem, wenn es um den Schutz eigener Werke geht.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor
Maximilian J. Schenk ist Inhaber
der Kanzlei Schenk & Associates PLC, Counselors at Law in Miami.
Telefon (305) 444-2200
E-Mail: sws@schenk-law.com