Das O-Visum für Personen mit außerordentlichen Fähigkeiten (Foto: © Marco Menne)
Das O-1-Visum setzt voraus, dass Personen aus Wissenschaft, Kunst, Bildung, Wirtschaft, Sport oder Filmindustrie über außerordentliche Fähigkeiten oder anerkannte Leistungen in ihren Fachbereichen verfügen. Der Begünstigte, der vorübergehend in die USA kommen will, um hier in seinem Fachbereich zu arbeiten, muss seine außerordentliche Fähigkeiten durch hochrangige, anhaltende nationale oder internationale Anerkennung nachweisen.
Außerordentliche Fähigkeiten werden für die Bereiche der Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder Sport definiert als höchste Stufe der Fähigkeiten, des Sachverstandes und Wissens im jeweiligen Fachgebiet. Im Bereich der Kunst ist es erforderlich, dass der Künstler sich deutlich von anderen abhebt und als führende Größe in seinem Bereich akkreditiert ist. Und auch im Bereich des Film- und Fernseh-Wesens muss der Begünstigte ebenfalls als herausragend, bemerkenswert oder führend in seinem Bereich anerkannt sein.
Hierbei wird unterschieden zwischen dem O-1A- und dem O-1B-Visum:
• O-1A-Visa für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten in Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder Sport, die über ein anerkannt hohes Niveau und eine führende Stellung in ihrem Fachgebiet verfügen, die durch hochrangige nationale oder internationale Anerkennung wie z.B. den Nobelpreis dokumentiert ist.
• O-1B-Visa für Personen mit Aufsehen erregenden Fähigkeiten im Bereich der Kunst oder außergewöhnlichen Leistungen in der Filmwirtschaft.
Das O-2-Visum wiederum ist für Personen, die einen Künstler oder Sportler begleiten, der ein O-1-Visum hält, um diesem bei seinen künstlerischen oder sportlichen Darbietungen zu assistieren. Die Assistenz des
O-2 muss wesentlich für den Auftritt des Künstlers oder Sportlers sein. Der Assistent qualifiziert nur dann für ein O-2-Visum, wenn er durch seine speziellen Fähigkeiten und Erfahrungen den Auftritt des Künstlers oder Sportlers in einer unentbehrlichen Art und Weise unterstützt, die gleichermaßen nicht von US-Arbeitnehmern geleistet werden kann.
Das O-3-Visum ist für Ehepartner oder unter 21-jährige unverheiratete Kinder von O-1- oder O-2-Visahaltern vorgesehen.
O-1-Visahalter können grundsätzlich in den USA nur für den Arbeitgeber oder Agenten tätig werden, der den Antrag bei der Einwanderungsbehörde (USCIS) für sie gestellt hat. Hat sich im Arbeitsverhältnis eine Änderung ergeben, muss eine Petition bei der USCIS eingereicht werden. Wenn O-1-Halter den Arbeitgeber oder Agenten wechseln wollen, so muss der neue Arbeitgeber oder Agent erneut einen Antrag bei der USCIS einreichen.
Spezielle Regeln gelten für professionelle Team-Sportler, die das Team oder den Verein wechseln wollen. Ihre Arbeitserlaubnis gilt auch nach dem Wechsel noch 30 Tage, währenddessen der neue Verein einen erneuten Antrag bei der USCIS stellen muss. Antragstellende Arbeitgeber und Agenten sind übrigens gleichermaßen für die Rücktransportkosten des Begünstigten verantwortlich, wenn sie das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers. Sie ist anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400, E-Mail: info@burkardlawfirm.com