Vor der deutsch-amerikanischen Eheschließung gibt es einige wichtige Punkte zu beachten. (Foto: © Svetlana Larina)
Vor und nach der Eheschließung von deutsch/amerikanischen Ehepartnern sind einige wichtige Formalien zu beachten. So kann der amerikanische Partner einen Antrag auf ein so genanntes Verlobten-Visum [Petition for Alien Fiance(e)] stellen, um dem zukünftigen Ehepartner die Einreise in die USA zum Zwecke der Heirat zu ermöglichen. Ist der deutsche Partner bereits in den USA, kann die Trauung in den USA vollzogen werden, auch wenn der deutsche Partner noch keinen ständigen Wohnsitz in den USA hat.
Dazu benötigen Sie als ersten Schritt eine Heiratserlaubnis der Gemeinde (Marriage License), die gegen Vorlage des Reisepasses erteilt wird. Sollte der deutsche Ehepartner geschieden oder verwitwet sein, so kann die Gemeinde die ins Englische übersetzte, beglaubigte Scheidungs- beziehungsweise Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners verlangen. Eine in den USA gültig geschlossene Ehe ist auch ohne weitere Anträge in Deutschland gültig. Zur eventuellen Vorlage bei deutschen Behörden sollte die amerikanische Heiratsurkunde mit einer Apostille beglaubigt werden.
Durch die Eheschließung in den USA ändert sich der Familienname des deutschen Ehepartners nicht automatisch, sondern erst durch Abgabe einer Namenserklärung gegenüber einem Konsularbeamten bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Wollen die Ehepartner in Deutschland leben, so muss der amerikanische Ehepartner einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde stellen. Zur Registrierung des Wohnsitzes sollte die amerikanische, durch Apostille beglaubigte Heiratsurkunde den deutschen Meldebehörden vorgelegt werden.
Wollen beide Ehepartner in den USA leben, so muss der amerikanische Ehepartner einen Antrag bei den Immigrationsbehörden stellen, um dem deutschen Ehepartner ein ständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren (Greencard). Befinden sich die Eheleute in den USA, muss der amerikanische Ehepartner den Einwanderungsantrag zugunsten seines Ehepartners bei der für seinen Wohnort zuständigen Stelle der Immigrationsbehörde (US Citizenship and Immigration Services, kurz: USCIS) in den USA stellen.
Hierbei muss er zunächst den Einwanderungsantrag (Petition for Alien Relative) und des Weiteren eine eidesstattliche Erklärung über den ehelichen Unterhalt (Affidavit of Support) einreichen, in dem er sich verpflichtet, für seinen deutschen Ehepartner finanziell aufzukommen. Dabei muss er nachweisen, dass er über genügend Einkommen oder Vermögenswerte verfügt, den deutschen Ehepartner finanziell zu unterstützen. Hierbei werden die »Poverty Guidelines« zugrunde gelegt, die das Mindesteinkommen für einen Zwei-Personen-Haushalt aktuell bei 17.113 US-Dollar festlegen.
Mit dem Antrag muss der Antragsteller gewisse Dokumente einreichen wie zum Beispiel Kopien von Heirats- sowie Geburtsurkunde, ein polizeiliches Führungszeugnis, Urkunden, die Scheidung oder Witwen-/Witwer-Status belegen, einen gültigen Reisepass und Passbilder. Der deutsche Ehepartner muss sich einer medizinischen Untersuchung durch einen von der USCIS akkreditierten Arzt unterziehen. Die Ehepartner müssen ferner nachweisen, dass es sich um eine nach Treu und Glauben geschlossene Ehe handelt, die nicht zum Zwecke des Einwanderungsbetrugs eingegangen wurde.
Visa für ausländische Ehegatten von amerikanischen Staatsbürgern werden ohne nummerische Begrenzung erteilt, und bereits die Antragstellung kann dem ausländischen Ehepartner schon während der Antragstellungsphase ein sofortiges vorläufiges Aufenthaltsrecht in den USA gewähren, wenn der ausländische Ehepartner ursprünglich rechtmäßig in die USA eingereist ist.
Besteht bei Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung die Ehe noch keine zwei Jahre, so wird eine so genannte »Conditional Greencard« erteilt mit der Auflage, dass die Ehepartner 90 Tage vor Ablauf von zwei Jahren nach Gewährung einen gemeinsamen Antrag auf Wegfall der Begrenzung und Erteilung einer unbegrenzten Greencard einreichen. Wird dieser Antrag nicht gestellt, so kann der deutsche Ehepartner seine Aufenthaltsberechtigung in den USA verlieren.
Unter besonderen Umständen kann der deutsche Ehepartner diesen Antrag auch allein ohne Mitwirkung des amerikanischen Ehepartners stellen, wenn er/sie zum Beispiel nachweist, dass er/sie Opfer von Gewalttaten/Grausamkeit des amerikanischen Ehepartners während der Ehe geworden ist. Nach drei Jahren kann der/die Greencard-Besitzer/in die amerikanische Staatsbürgerschaft beantragen. Bei Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft verliert der deutsche Staatsbürger automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft – es sei denn, er hat zuvor einen Beibehaltungsantrag gestellt, der vor Annahme der US-Staatsbürgerschaft vom Verwaltungsamt in Köln genehmigt und zugestellt worden ist.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über die Autorin:
Sonja K. Burkard ist ehemalige deutsche Staatsanwältin und Gründerin der Kanzlei BURKARD LAW FIRM P. A. in Fort Myers und anwaltlich zugelassen in Deutschland, Florida und New York. Telefon (239) 791-4400,
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