Mit einem E-Visum in die USA (Foto: © George Muresan)
Die beiden E-Visumkategorien existieren schon recht lange, und die Voraussetzungen haben sich über die Jahre hinweg nur geringfügig geändert. Was sich jedoch regelmäßig ändert, ist die Auslegung dieser Bestimmungen durch die einzelnen US-Konsulate in verschiedenen Ländern.
Im Allgemeinen sind bei Anträgen für E-Visa die Voraussetzungen – nämlich die Nationalität der Firmenbesitzer, die Kontrolle über die Firma (Mindestanteil von 50 Prozent) sowie die allgemeinen Qualifikationen der Antragsteller – schnell belegt. Der weitaus größere Aufwand muss in diesem Antragsprocedere den finanziellen Aspekten gewidmet werden. Denn ein Großteil von E2-Anträgen etwa scheitert beim ersten Anlauf dadurch, dass der zuständige Konsularbeamte die Erfolgschancen der Firma als zu schwach einstuft.
Grundsätzlich lehnt das Konsulat einen Antrag schon aufgrund von »marginality« ab – dann nämlich, wenn die Firma aus Sicht des Konsulats nur die Umsätze einzubringen verspricht, die den Lebensunterhalt der Firmeninhaber abdecken. Vor allem kleine Familienunternehmen haben mit diesem Kriterium zu kämpfen. Es muss also gelingen, das Konsulat mit einem gut ausgearbeiteten Business Plan davon zu überzeugen, dass das E2-Geschäft mehr einbringen wird, als die Inhaber zum eigenen Lebensunterhalt benötigen, oder aber die Aussicht besteht, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Jeder Antrag auf ein E-Visum sollte deshalb eine glaubhafte Dokumentation über die Höhe der zu erwartenden Umsätze beinhalten. Denn jeder Antrag wird vom Konsulat separat bearbeitet, das heißt die Beamten werden sich allein auf die Angaben im Antragspaket beziehen und nur sehr selten nachrecherchieren. Der Antragsteller selbst muss anhand von Unterlagen belegen, dass ein entsprechendes Handelsvolumen bzw. eine ausreichend hohe, unwiderrufliche Investition erreicht wurde.
Egal, ob man letztlich ein E1-Handelsvisum oder ein E2-Investorenvisum beantragen will: In beiden Fällen bietet sich eine besondere Variante des B1-Visums an, mit dem ein Antragsteller als »Prospective Investor« bzw. »Prospektive Trader« bis zu zwölf Monate in den USA entsprechende Vorbereitungen treffen kann. Danach sollte der Antragsteller in der Lage sein, einen Erfolg versprechenden Antrag auf ein E-Visum zu stellen. Denn: Eine Verlängerung des B1-
Visums ist in der Regel nicht möglich.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Über den Autor:
Steven A. Culbreath, Esq. ist Gründer der Kanzlei Law Offices of Steven A. Culbreath, PA in St. Petersburg. Telefon (727) 456-6463, E-Mail: Steve@saculbreathlaw.com