Es gibt verschiedene Möglichkeiten legal in Amerika zu leben und zu arbeiten.(Foto: © Djordje Zoric)
Eine Frage wird mir von meinen Mandanten besonders häufig gestellt: »Ich bringe einen Geschäftsbetrieb, Kapital, eine hervorragende Ausbildung und beträchtliche berufliche Erfahrung in die USA, warum macht es mir die Einwanderungsbehörde so schwer? Ich sollte mich wohl besser illegal hier aufhalten – dann erhalte ich irgendwann schon eine Greencard!«
Meine Antwort ist ganz klar: Länger zu bleiben, als das Visum gestattet, und unrechtmäßiger Aufenthalt zahlen sich nicht aus. Jede unbefugte Beschäftigung, Einkommenserwirtschaftung oder unerlaubte Anwesenheit werden es vereiteln, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen. Mit dem richtigen Beistand sowie ein wenig zeitlichem Vorlauf und entsprechender Planung ist es jedoch immer noch möglich, Arbeits- und Investorenvisa in verschiedenen Abstufungen zu erhalten.
Das E1-Handelsvisum etwa gestattet Einzelpersonen, zur Förderung von Handel mit Gütern oder Dienstleistungen in die USA einzureisen. Der Handel hat primär zwischen den Vereinigten Staaten und dem Staat stattzufinden, mit dem ein Handelsabkommen besteht und dessen Staatsangehörigkeit die jeweilige Person besitzt. Das E2-Investorenvisum gestattet Einzelpersonen, zur Förderung von Investitionen in US-Firmen in die USA einzureisen. Hierzu muss die Gesellschaft vorweisen, dass von natürlichen oder juristischen Personen des Vertragsstaats wesentliche Investitionen in das amerikanische Unternehmen getätigt wurden. Wer die Qualifikation für das »Große Investorenvisum«, das EB-5 für »Employment Creating Aliens« erfüllt, kann sogar direkt einen Antrag auf die Greencard stellen.
Das L-Transfervisum für internationale leitende und geschäftsführende Angestellte (L1A) oder Facharbeiter (L1B) erlaubt es Unternehmen, Angestellte in die USA zu übernehmen. Sofern der Übernommene mindestens ein Jahr für die ausländische Gesellschaft tätig gewesen ist, kann er entweder zu einer neuen US-Niederlassung oder einem bestehenden US-Betrieb entsandt werden. Das L-Visum sowie auch das zuvor erwähnte E-Visum ermöglichen es Ehegatten des Hauptantragstellers, in die USA zu folgen und eine unabhängige Arbeitserlaubnis zu erhalten.
Wenn Sie in Ihrem Fachgebiet eine überaus hohe Qualifikation besitzen, können Sie ein O-Visum für Antragsteller mit außergewöhnlichen Fähigkeiten beantragen. Außergewöhnliche Fähigkeiten umfassen die Bereiche Wissenschaft, Kunst, Bildung, Geschäftsleben oder Sport. Ehegatten können auch in die USA einreisen, sind jedoch nicht berechtigt zu arbeiten. Zusätzlich erlauben sowohl das L1A-Visum als auch das O-Visum im Moment noch in den meisten Fällen, sich direkt für eine Greencard zu bewerben. Das B1-Visum für Geschäftsreisende kann dazu genutzt werden, Zeiten zu überbrücken, in denen keine Arbeitsvisa verfügbar sind. Dieses Visum kann maximal ein Jahr lang für Tätigkeiten eingesetzt werden, die für einen ausländischen Arbeitgeber in den USA ausgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Wohnsitz im Ausland bestehen bleibt und die Bezahlung weiterhin von außerhalb der USA erfolgt.
Das J1-Austauschvisum kann genutzt werden für bis zu 18-monatige Trainingsprogramme bei einem US-Arbeitgeber. Akademiker, Professoren, Forscher, Praktikanten, Studenten und junge Berufstätige können dieses Visum beantragen. Die US-Arbeitgeber sind entweder große Firmen oder Institutionen, die solche Trainingsprogramme selbst sponsern, oder kleinere Unternehmen, die einen Trainee über Organisationen wie etwa Handelskammern etc. sponsern können. Einer der Vorteile dieses Visums ist nicht nur, dass man in den USA ein Einkommen erzielen darf, sondern auch die Möglichkeit für einen Ehegatten, mit einem J2-Visum, welches eine Arbeitsberechtigung beinhaltet, ebenfalls in die USA einreisen zu können.
Fazit: Trotz Verzögerung bei der Einwanderungsreform gibt es immer noch viele Möglichkeiten für qualifizierte ausländische Arbeitnehmer, in die USA zu kommen. Die individuellen Chancen, ein Visum zu erhalten, und natürlich die einhergehenden Bearbeitungszeiten sind von Fall zu Fall verschieden. Das sollte Antragsteller aber nicht davon abhalten, sich über mögliche Optionen ausführlich zu informieren.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.
Zur Autorin:
Elke Rolff ist internationale Rechtsanwältin mit Anwaltszulassungen in der Schweiz und in den USA. www.rolfflaw.com; Email: elke@rolfflaw.com